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Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

Geltungsbereich

Die Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe (HVZ) gelten für die Holzverkäufe der Stadtforst Goslar. Alle Verhandlungen über den Holzverkauf aus der Stadtforst erfolgen auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, solange der Verkäufer nicht die Anwendung abweichender Regelungen schriftlich erklärt hat.

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A. Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Verkaufsarten 1.1 Vorverkauf ist der Verkauf von Holz vor dem Einschlag und vor der Aufnahme des Holzes. Der Verkauf über Selbstwerbung ist eine Form des Vorverkaufs. 1.2 Nachverkauf ist der Verkauf von Holz nach dem Einschlag und nach der Aufnahme des Holzes.  2. Verkaufsverfahren 2.1 Freihandverkauf ist ein nichtöffentliches Verkaufsverfahren in Form einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. 2.2 Meistgebotsverkauf ist ein öffentliches Verkaufsverfahren in schriftlicher Form (Submission) oder mündlicher Form (Versteigerung).

 

3 Kaufvertrag

3.1 Der Holzkaufvertrag gilt als abgeschlossen bei 3.1.1 Freihandverkauf durch schriftlichen Kaufvertrag mit der Unterzeichnung durch Verkäufer und Käufer oder deren Beauftragten; 3.1.2 Freihandverkauf durch nichtschriftlichen Kaufvertrag mit dem Zeitpunkt, an dem der Käufer vom Verkäufer die Rechnung erhält; 3.1.3 Meistgebotsverkauf mit der Erteilung des Zuschlags, sofern dieser nicht unter Vorbehalt erfolgt. 3.2 Der Kaufpreis ist für die jeweilige Maßeinheit zu vereinbaren. 3.3 Über Verkäufe vor dem Einschlag sind schriftliche Kaufverträge abzuschließen. 3.4 Wegen Irrtums des Käufers über Beschaffenheit, Art, Eigenschaften, Mengen, Maße oder Standort des Holzes kann der Käufer weder den Kaufvertrag anfechten noch beim Verkauf nach Meistgebot sein Gebot zurückziehen.

 

4 Holzbereitstellung

4.1 Das Holz wird ausgehalten, vermessen, berechnet, sortiert und bezeichnet nach der Handelsklassensortierung für Rohholz (Forst-HKS) und den dazu ergangenen ergänzenden Vorschriften bzw. den entsprechenden Nachfolgebestimmungen sowie nach den zusätzlichen Vereinbarungen in den Kaufverträgen. 4.2 Beim Vorverkauf leistet der Verkäufer Gewähr dafür, dass mindestens 80 % der vertraglich vereinbarten Gesamtholzmenge bereitgestellt wird, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Der Käufer ist verpflichtet, einen Anfall bis zu 110 % der vertraglich vereinbarten Gesamtholzmenge zu den vereinbarten Preisen zu übernehmen. 4.3 Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, der LKW-befahrbare Abfuhrweg. Abweichend können als Erfüllungsort der Hiebsort auf dem Stock, der Hiebsort ungerückt oder die Lieferung frei Werk oder frei Transportmittel (z.B. Bahnhof, Hafen) vereinbart werden. 

 

5 Vorzeigung

5.1.1 Eine örtliche Vorzeigung des Holzes findet nur auf Verlangen des Käufers statt. Dieses Verlangen ist dem Verkäufer schriftlich oder mündlich vor Kaufabschluss mitzuteilen. Der verzicht der Vorzeigung ist schriftlich mitzuteilen. 5.2. Der Vorzeigungstermin wird vom Verkäufer anberaumt. Werden Liefertermine für Teilmengen vereinbart, so werden die Vorzeigungstermine darauf abgestellt. Der Käufer kann eine einmalige Verlegung des Vorzeigetermins um maximal 10 Tage beantragen. Erscheint der Käufer nicht zur Vorzeigung, so hat er damit auf sie - mit den in Nr. 5.3. und 5.4. genannten Rechtsfolgen - verzichtet. Das gleiche gilt, wenn der Käufer vor dem Vorzeigungstermin mit dem Rücken, Entrinden, Bearbeiten oder der Abfuhr des Holzes beginnt. 5.3. Sofern das Waldmaß als Verkaufsmaß gilt, hat der Käufer Beanstandungen hinsichtlich Holzart, Holzsorte, Güte- bzw. Verwendungsklasse, Vorhandensein, Standort, Beschaffenheit, Menge und Maße des bereitgestellten Holzes während der Vorzeigung vorzubringen. Wird vom Käufer keine Vorzeigung verlangt, erkennt er damit die Angaben des Verkäufers an. Nachträgliche Ersatzansprüche gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, es sei denn, sie ergeben sich aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung. 5.4. Mit der Vorzeigung übernimmt der Käufer das Holz und erlangt den Mitbesitz daran. Hat der Käufer keine Vorzeigung beantragt, erfolgen Übernahme und Mitbesitzerwerb mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (siehe Nr. 7).

 

6. Gewährleistung

6.1. Das Holz wird in allen Fällen im augenscheinlichen Zustand verkauft. Der Verkäufer gewährleistet die korrekte Anwendung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Aushaltungsbedingungen. 6.2. Der Verkäufer leistet Gewähr für zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs äußerlich erkennbare erhebliche Mängel hinsichtlich Holzart, Holzsorte, Menge und Maße sowie für schriftlich zugesicherte Eigenschaften. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur vor, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Eine Haftung für äußerlich nicht erkennbare Mängel ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer diese Mängel arglistig verschwiegen hat oder dass er von Umständen ausgehen musste, die zu derartigen Mängeln führen könnte, dies aber dem Käufer nicht mitgeteilt hat. 6.3. Mängelrügen hat der Käufer, soweit Ersatzansprüche nicht nach Nr. 5.3. ausgeschlossen sind, unter Angabe der beanstandeten Holznummern und der behaupteten Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Gefahrenübergang beim Verkäufer schriftlich geltend zu machen. Der Käufer verliert den Gewährleistungsanspruch, wenn er ihn nicht in der vorgeschriebenen Form und Frist erhebt oder wenn er mit dem Rücken, der Abfuhr, dem Entrinden oder der Bearbeitung des beanstandeten Holzes beginnt. Sonderregelung zu Rügefristen bei Verkauf nach Werksvermessung siehe unter Nr. 20.4. Die Rügefrist für arglistig verschwiegene Mängel beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, unabhängig davon, ob der Käufer mit dem Rücken, der Abfuhr, dem Entrinden oder der Bearbeitung des Holzes begonnen hat. 6.4. Soweit Gewährleistungsansprüche begründet sind, werden diese auf den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Reduzierung des Kaufpreises (Minderung) begrenzt. Dem Verkäufer steht das Recht zur einmaligen Nacherfüllung (Ersatzlieferung) zu. Schadensersatzansprüche des Käufers im Sinne des § 437 Nr. 3 BGB sind ausgeschlossen. Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Nacherfüllung kann der Käufer nur dann verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. 6.5. Der Verkäufer teilt dem Käufer unverzüglich mit, ob und in welchem Umfang der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch anerkannt wird. Ist der Anspruch begründet, kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen, die beanstandete Teilmenge zurücknehmen und ggf. eine Ersatzlieferung vornehmen oder den Kaufpreis mindern.

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7. Gefahrenübergang

7.1. Die Gefahr des Verlustes, des Unterganges und der Verschlechterung des verkauften Holzes geht in der Regel mit der Vorzeigung des Holzes oder der Mitteilung des Verzichtes auf die Vorzeigung durch den Käufer auf den Käufer über. 7.2. Sonderregelungen zum Gefahrenübergang gelten bei Verkauf nach Werksmaß (siehe Nr. 20.3), Verkauf frei Werk oder frei Transportmittel (siehe Nr. 21.4.) und bei Selbstwerbung (siehe Nr. 22.2.). 7.3. Mit dem Gefahrenübergang gehen auch die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Gefahren, die vom verkauften Holz ausgehen können, auf den Käufer über.

 

8. Eigentumsübergang

8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten bleibt das Holz – auch in weiterverarbeiteter Form – Eigentum des Verkäufers. 8.2. Der Käufer erwirbt das Eigentum am gekauften Holz erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten oder der Gestellung einer Bankbürgschaft über den Gesamtkaufpreis einschließlich aller Nebenkosten. 8.3. Das durch Vermischung oder Verarbeitung (§§ 946 – 951 BGB) des Holzes erlangte Eigentum an einer neuen Sache oder an der Hauptsache überträgt der Käufer sicherungshalber dem Verkäufer, wobei ihm der Besitz als Treuhänder verbleibt (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Im Falle von weiteren Sicherungsübereignungen hat der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers den Vorrang. 8.4. Der Käufer ist berechtigt, das bereitgestellte Holz oder die daraus entstandene neue Sache vor der vollen Bezahlung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Er hat dies dem Verkäufer unter Angabe des Neuerwerbers schriftlich anzuzeigen und dabei Forderungen aus dieser Veräußerung bis zur Höhe der Ansprüche des Verkäufers an diesen abzutreten. Der Verkäufer kann diese Abtretung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Veräußerungsanzeige durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer annehmen. Eine Veräußerung befreit den Käufer nicht von der Erfüllung der in diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen genannten oder durch besondere Bedingungen festgesetzten Verbindlichkeiten, auch wenn diese Verbindlichkeiten durch Verschulden der Personen entstehen, an die er das Holz veräußert hat.

 

9. Holzabfuhr

9.1. Der Käufer ist berechtigt, das Holz nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages einschließlich aller Nebenkosten abzufahren. Eine Holzabfuhr vor vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages ist nur mit Zustimmung des Verkäufers oder bei ausreichender Sicherheitsleistung durch den Käufer zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen, welches Unternehmen die - 4 - Holzabfuhr tätigt, incl. Ansprechpartner und Telefonnummer. Der Verkäufer wird schriftlich (auch per Fax oder e-mail) rechtzeitig vor Beginn der Holzabfuhr informiert. 9.2. Wenn der Käufer mit der Bearbeitung oder Abfuhr des Holzes beginnt, bevor er es bezahlt hat oder eine ausreichende Sicherheitsleistung hinterlegt hat, so kann der Verkäufer entweder die Rückgabe des Holzes oder die sofortige Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen verlangen, auch wenn der AZT noch nicht erreicht ist oder der Kaufpreis gestundet wurde. 9.3. Der Käufer ist verpflichtet, das Holz innerhalb der im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebenen Abfuhrfrist abzufahren. Der Verkäufer kann die Abfuhrfrist aus wichtigen Gründen nachträglich verkürzen (z. B. aufgrund der Forstschutzsituation) oder verlängern (z. B. bei Stundung des Kaufpreises). Ist im Kaufvertrag oder auf der Rechnung keine Frist angegeben, ist das Holz grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum abzufahren. 9.4. Wird das Holz nicht fristgerecht abgefahren, kann der Verkäufer den Käufer schriftlich auffordern innerhalb einer Nachfrist von maximal 4 Wochen sämtliches Holz abzufahren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Verkäufer berechtigt, das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers an andere Orte transportieren zu lassen. Der Verkäufer haftet nicht für die dadurch entstehenden Wertminderungen oder Verluste am Holz. 12 Monate nach Ablauf der Abfuhrfrist erwirbt der Verkäufer das Eigentum zurück und kann frei über das Holz verfügen. Der Käufer hat wegen des Verlustes seines Eigentums keinen Anspruch auf eine Gegenleistung. 9.5. Geht von nicht fristgerecht abgefahrenem Holz eine Gefahr für die benachbarten Waldbestände oder in der Nähe liegendes Holz aus, ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Abwehrmaßnahmen mit einer Vorankündigungsfrist von 14 Tagen auf Kosten des Käufers durchzuführen. Pestizidbehandlungen des Holzes durch den Käufer ist nur nach Zustimmung des Verkäufers zulässig. 9.6. Der Verkäufer gibt die zulässigen Abfuhrwege vor. Die Abfuhr darf nur auf den frei gegebenen Wegen erfolgen. Der Verkäufer kann bei der Gefahr erheblicher Wegebeschädigung aufgrund ungünstiger Witterung oder aus anderen Gründen bestimmte Abfuhrwege zeitweise oder für bestimmte Fahrzeuge sperren oder die Holzabfuhr ganz unterbrechen. Die Abfuhrfristen verlängern sich automatisch um die Zeit der Unterbrechung. Falls der Käufer das Holz trotz Wegesperrung oder Abfuhrunterbrechung abfährt, haftet er für alle dadurch entstandenen Schäden. 9.7. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Holzabfuhr die Abfuhrwege in schonender Weise zu befahren und deren Benutzbarkeit nur kurzfristig im dringend erforderlichen Umfang einzuschränken. Auf den Waldwegen gelten die STVO und die STVZO.

 

10. Bearbeitung des Holzes

10.1. Wird dem Käufer das Rücken, Entrinden, Bearbeiten, Transportieren oder Lagern des Holzes vor der Bezahlung gestattet, so bedeutet diese Erlaubnis nicht die Übertragung des Eigentums. Der Käufer haftet für alle durch ihn oder seine Beauftragten entstandenen Schäden. Ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Vor Beginn der Arbeiten kann der Verkäufer eine Sicherheitsleistung verlangen. 10.2. Ist vertraglich vereinbart, dass das Holz durch den Käufer zu entrinden ist und führt er diese Maßnahmen nicht bis zum festgesetzten Termin aus, so ist der Verkäufer berechtigt, nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung die Maßnahmen auf Kosten des Käufers vorzunehmen. Eine Behandlung mit Pestiziden durch den Käufer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers gestattet.

 

11. Haftung

11.1. Der Käufer benutzt die Wege, Rückewege und Lagerplätze auf eigene Gefahr. Dieses gilt auch für die von ihm aufgesuchten Bestände. 11.2. Der Verkäufer haftet für Schäden aller Art, die infolge der Holzernte und Holzabfuhr, einer anderweitigen Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden seinerseits vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 11.3. Der Käufer haftet für Schäden, die durch ihn oder seine Beauftragten verursacht werden. Er stellt den Verkäufer ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Holzverkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr auf Rechnung des Käufers geltend gemacht werden.

 

12. Katastrophenklausel

12.1. Im Falle des Vorverkaufs kann der Verkäufer bei außergewöhnlichem Holzanfall aufgrund von Schadensereignissen den Vertrag durch Lieferung von nach Holzart, Dimension und Qualität gleichwertigem Holz auch aus anderen als den vereinbarten Forstorten erfüllen. 12.2. Treten aufgrund von Zwangsanfällen in Niedersachsen Einschlagsbeschränkungen für die auf einen Vertrag zu liefernden Sortimente nach dem ForstschädenAusgleichsgesetz in Kraft, sind Käufer und Verkäufer berechtigt, innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der gesetzlichen Einschlagsbeschränkung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Bereits vertragsgemäß eingeschlagenes Holz bleibt vom Rücktritt unberührt.

 

13. Gerichtsstand

13.1. Als Gerichtsstand für alle nach diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt für beide Teile Goslar. 13.2. Zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 13.3. Der Lauf von Fristen richtet sich, soweit hier nichts anderes bestimmt oder im Holzkaufvertrag nichts anderes vereinbart wird, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. B. Allgemeine Zahlungsbedingungen

 

14. Allgemeiner Zahlungstermin

Sofern die Zahlungsfrist nicht erweitert wurde (Nr. 14.2. oder 15.1.), wird der Allgemeine Zahlungstermin (AZT) vom Verkäufer in der Regel auf den 30. Tag nach dem Datum der Rechnungsstellung festgelegt. In Einzelfällen kann eine kürzere Zahlungsfrist vereinbart oder Barzahlung verlangt werden. Beim Verkauf nach Werkseingangsmaß gilt grundsätzlich ein AZT von 15 Tagen nach Rechnungsdatum (siehe Nr. 20.5,. 20.7.4., 20.8.4.).

 

15. Stundung

15.1. Beträgt der Kaufpreis aus einem Verkauf mehr als 3.000,- €, kann dieser auf schriftlichen Antrag des Käufers und bei einer Anzahlung von mindestens 20 % des Kaufpreises einmalig bis zu 6 Monate nach dem AZT gestundet werden (Teilzahlungsstundung). Der Antrag und die Anzahlung müssen grundsätzlich 10 Tage vor dem AZT beim Verkäufer eingegangen sein. 15.2. Die Teilzahlungsstundung wird vom Verkäufer widerruflich gewährt. Die festgesetzte Abfuhrfrist darf nicht überschritten werden. 15.3. Während der Dauer der Teilzahlungsstundung kann der Verkäufer jederzeit eine Erhöhung der Anzahlung vom Käufer fordern, wenn dies durch eintretende Wertminderung des Holzes zur Sicherung gegen Ausfälle erforderlich wird. 15.4. Die Anzahlung und deren Erhöhung gelten als Sicherheit für den Verkäufer. Innerhalb der Stundungsfrist sind weitere Teilzahlungen möglich. Von dem Betrag einer Teilzahlung werden zunächst die entstandenen Kosten und die bisher aufgelaufenen Zinsen und Gebühren getilgt. Der verbleibende Restbetrag wird auf den Kaufpreis angerechnet. Der restliche Kaufpreis kann innerhalb der Stundungsfrist zu jeder Zeit gezahlt werden. Die geleistete Anzahlung wird nicht verzinst. 15.5. Bei der Teilzahlungsstundung sind für alle nach dem AZT noch offenen Beträge Stundungszinsen nach Nr. 19.1. zu zahlen. Wird die Stundungsfrist überschritten, werden Verzugszinsen nach Nr. 19.1. fällig. 15.6. Die Holzabfuhr kann erfolgen, nachdem der Käufer den restlichen Kaufpreis einschließlich der Nebenforderungen bezahlt hat (siehe Nr. 16.3.).

 

16. Zahlungseingang

16.1. Die Rechnung kann bezahlt werden durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Verkäufers. Eine Scheckzahlung ist nur durch die Vorlage eines bankbestätigten Schecks möglich. Eine Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig. 16.2. Als Einzahlungstag gilt der Tag, an dem der Kaufpreis auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. 16.3. Sobald der Käufer den Kaufpreis einschließlich aller Nebenforderungen vollständig bezahlt hat und der Betrag auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wurde, kann das Holz abgefahren werden. Bei der Vorlage eines bankbestätigten Schecks oder eines bankbestätigten unwiderruflichen Überweisungsauftrages durch den Käufer, kann das Holz sofort abgefahren werden.

 

17. Zahlungsverzug

17.1. Zahlt der Käufer nicht bis zum AZT, gerät er ohne Mahnung in Verzug (§ 286(2), Satz 1 BGB). Der Verkäufer kann weiteren Verzugsschaden geltend machen. 17.2. Bei Zahlungsverzug werden für den rückständigen Teil des Kaufpreises ab dem Tag nach dem AZT Verzugszinsen nach Nr. 19.1. erhoben. 17.3. Wenn der Käufer nicht bis zum 30. Kalendertag nach dem AZT zahlt oder wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt wird, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und ggf. einen Zweitverkauf vornehmen. Dieses ist dem Käufer schriftlich mitzuteilen. 17.4. Im Falle eines Zweitverkaufes ist der Käufer verpflichtet, für die entstehenden Kosten und einen etwaigen Mindererlös Schadensersatz zu leisten, sowie die anfallenden Verzugszinsen, längstens bis zum AZT des Zweitverkaufes, zu zahlen. Er verzichtet auf die Einrede, dass beim Zweitverkauf ein höherer Erlös hätte erzielt werden können. Bereits vom Käufer geleistete Zahlungen werden auf den zu leistenden Schadensersatz angerechnet. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Sollte ein Zweitverkauf des Holzes ganz oder teilweise nicht möglich sein, so ist der ursprüngliche Kaufpreis zuzüglich der Kosten und Zinsen Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes. Der Betrag des Schadensersatzes wird dem Käufer durch Postzustellungsurkunde mit der Aufforderung mitgeteilt, ihn innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen. Wird der Betrag des Schadensersatzes nicht fristgemäß gezahlt, so wird dieser gerichtlich geltend gemacht. 17.5. Wird über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt, steht dem Verkäufer ein Absonderungsrecht an bereits bezahltem noch im Wald, auf dem Gelände des Käufers oder an anderer Stelle liegendem Holz in Höhe noch ausstehender Forderungen zuzüglich entstandener Verwaltungskosten zu. 17.6. Der Verkäufer ist darüber hinaus nach Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers zur Aussonderung des noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Holzes, sowie der an ihn abgetretenen Forderungen berechtigt.

 

18. Sicherheitsleistung

18.1. Beträgt der Kaufpreis aus einem Holzverkauf mehr als 3.000,- €, kann dem Käufer die Abfuhr des Holzes vor der endgültigen Bezahlung gestattet werden, sofern er eine selbstschuldnerische Einzelbürgschaft oder eine befristete bzw. unbefristete Globaloder Höchstbetragsbürgschaft eines dem Verkäufer genehmen Kreditinstitutes vorlegt, die der Sicherung des Kaufgeschäftes und aller hieraus entstehenden Verpflichtungen dient oder einen Geldbetrag in der vom Verkäufer geforderten Höhe auf ein Konto des Verkäufers eingezahlt hat. Diese Sicherheitsleistung wird dem Käufer gegenüber nicht verzinst. 18.2. Der Verkäufer kann zur Sicherung des Kaufgeschäftes und aller daraus entstehenden Verbindlichkeiten die Stellung einer unter 18.1. beschriebenen Sicherheitsleistung durch den Käufer verlangen. 18.3. Die vorgelegte Bürgschaftserklärung muss der vorgeschriebenen Form entsprechen (siehe Anlagen 1 und 2) und eine Gültigkeitsdauer von mindestens 15 Kalendertagen nach dem AZT haben. Im Falle einer befristeten Bürgschaft wird der AZT u. U. rückwirkend entsprechend festgelegt. 18.4. Wird die vorgelegte Bürgschaftserklärung vom Verkäufer anerkannt, so wird die dadurch gesicherte Holzmenge durch einen vorläufigen Abfuhrschein freigegeben. 18.5. Falls der Kaufpreis nicht bis zum AZT vom Käufer vollständig einschließlich entstandener Nebenforderungen gezahlt wird, nimmt der Verkäufer das Kreditinstitut auf Zahlung in Anspruch. 18.6. Nach der Bezahlung der vorzeitig zur Abfuhr freigegebenen Rechnungen kann das Holz abgefahren werden (Eigentumsübergang).

 

19. Zinsberechnung

19.1. Die Stundungszinsen gemäß Nr. 15.5. betragen 2 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Verzugszinsen (nach Nr. 17.2.) 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. 19.2. Die Zinsberechnung beginnt mit dem Tag nach dem AZT und endet mit dem Einzahlungstag bzw. dem Tag der Wertstellung. Für Zahlungen vor dem Fälligkeitstag werden keine Zinsvergütungen gewährt.

 

C. Besondere Bedingungen beim Verkauf nach Werkseingangsmaß

20.1. Beim Verkauf nach Werksvermessung erkennt der Verkäufer das durch die Vermessungsanlage, bzw. die Fahrzeugwaage des Käufers ermittelte Maß als verbindliches Verkaufsmaß unter der Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Der Verkauf nach Werksvermessung muss im Kaufvertrag vereinbart sein. Dabei ist die Abrechnungseinheit (z. B. Fm o.R., Rm, t atro) anzugeben. 20.2. Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer schriftlich über die Bereitstellung des Holzes und setzt, sofern der Käufer eine Vorzeigung beantragt hat, den Vorzeigungstermin fest. 20.3. Die Gefahr des Verlustes, des Unterganges und der Verschlechterung des verkauften Holzes geht mit der der Übergabe der Bereitstellungsmeldung, bei Zusendung durch die Post am dritten Werktag nach der Absendung, auf den Käufer über. Hat der Käufer eine Vorzeigung beantragt, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Vorzeigung. 20.4. Etwaige Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Qualität des gelieferten Holzes sind bei der Vorzeigung zu rügen. Eine Aussortierung von Holz wegen Sachmängeln muss dokumentiert und nachprüfbar sein. 20.5. Für jede Abrechnungseinheit ermittelt der Verkäufer ein Waldkontrollmaß. Es dient zur Ermittlung des vorläufigen Warenwertes für die Abschlagsberechnung oder die Bürgschaftsbelastung, sowie als Grundlage für die Überprüfung des Werksmaßes. Hat der Käufer eine Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft) gestellt, wird diese entsprechend belastet. Ist keine Sicherheitsleistung vorhanden, erhält der Käufer eine Abschlagsrechnung. Die Zahlungsfrist für die Abschlagsrechnung beträgt 15 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Eine Verlängerung des AZT ist für diesen Fall ausgeschlossen. Nach Geldeingang darf das Holz vom Käufer abgefahren werden. 20.6. Hinsichtlich der Forst- und Holzschutzes gelten die Bestimmungen der Nr. 9.5. entsprechend. Folgende zusätzliche Regelungen gelten bei: 20.7. Verkauf nach Volumen (Fm o. R.) 20.7.1. Das Waldkontrollmaß besteht aus Stückzahl und Volumen. 20.7.2. Im Werk erfolgt die Vermessung des Holzes gemäß der „Rahmenvereinbarung für die Werksvermessung von Stammholz des Deutsches Forstwirtschaftsrates e.V. (DFWR) und des Verbandes der Deutschen Säge- und Holzindustrie e.V. (VDS)“ in der jeweils gültigen Fassung. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass eine getrennte Vermessung der einzelnen Abrechnungseinheiten gewährleistet ist. Im Holzkaufvertrag ist zu vereinbaren, inwieweit die werkseitige Gütesortierung vom Verkäufer anerkannt wird. 20.7.3. Der Käufer legt dem Verkäufer die nach Abrechnungseinheiten getrennten Werksvermessungsprotokolle spätestens am 30. Tag nach der Vorzeigung bzw. Bereitstellungsmeldung vor. Erfolgt die Vorlage des Vermessungsprotokolls nicht fristgemäß, kann der Verkäufer das Waldkontrollmaß als Verkaufsmaß heranziehen. Eine nachträgliche Abrechnung nach Werksmaß erfolgt in diesem Fall nicht. Die Frist von 30 Tagen gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. 20.7.4. Auf der Grundlage der Werksvermessungsprotokolle und unter Berücksichtigung eventueller Abschlagsrechnungen erstellt der Verkäufer die Schlussrechnung. Der AZT für die Schlussrechnung beträgt 15 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. 20.7.5. Bei auftretenden negativen Stückzahl-Abweichungen über 5 % zwischen Kontrollmaß und Werksmaß gilt grundsätzlich: Die Stückzahl des Kontrollmaßes am Bereitstellungsort ist verbindlich. Zur Berechnung des endgültigen Verkaufsmaßes wird die, bei der Werksvermessung ermittelte, durchschnittliche Stückmasse mit der Stückzahl des Kontrollmaßes multipliziert. 20.8. Verkauf nach Gewicht 20.8.1. Das Holzkaufgeld wird je Tonne atro vereinbart und errechnet. 20.8.2. Das Frischgewicht des Holzes ist unmittelbar nach der Abfuhr jeder Ladung aus dem Wald auf geeichten Waagen auf Kosten des Käufers zu ermitteln und nach anschließender Ermittlung des Trockengehalts im Labor auf Atro-Gewicht umzurechnen. Die Herleitung des Atro-Gewichtes erfolgt nach der „Verfahrensvorschrift zur Ermittlung des Atro-Gewichtes“ (siehe Anlage 3). 20.8.3. Den Wiegeschein der Lieferung legt der Käufer spätestens 7 Tage nach der Abfuhr, längstens 60 Tage nach der Bereitstellung bzw. Vorzeigung dem Verkäufer vor. Sind im Kaufvertrag Liefertermine vereinbart, verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Die Frist von 60 bzw. 30 Tagen gilt nicht, wenn der Verkäufer eine eventuelle Verzögerung zu vertreten hat. Erfolgt die Vorlage des Wiegescheines nicht fristgerecht, kann der Verkäufer das Holz auf der Grundlage der geschätzten Holzmenge in Rechnung stellen. 20.8.4. Unverzüglich nach Eingang der Wiegescheine übersendet der Verkäufer dem Käufer die Schlussrechnung. Der AZT für die Schlussrechnung beträgt 15 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. 20.8.5. Im Wald verbliebene Abfuhrreste, die vom Käufer übernommen, von ihm jedoch nicht abgefahren und gewogen wurden, können vom Verkäufer nach Tonne atro geschätzt und dem Käufer mit einem AZT von 15 Tagen in Rechnung gestellt werden. 20.8.6. Regelungen zur Anwendung des Waldkontrollmaßes als Verkaufsmaß sollen im Kaufvertrag festgelegt werden

 

D. Besondere Bedingungen bei Lieferung frei Werk oder frei Transportmittel

21.1. Eine Lieferung frei Werk oder frei Transportmittel durch den Verkäufer ist im Kaufvertrag zu vereinbaren. 21.2. Erfolgt der Verkauf auf der Grundlage des Waldmaßes, stellt der Verkäufer das Holz dem Käufer in Rechnung. Nach dem Eingang des Holzkaufgeldes veranlasst der Verkäufer innerhalb einer vertraglich festgesetzten Frist oder auf Abruf den Transport des Holzes zum Käufer, bzw. zum Transportmittel. 21.3. Erfolgt der Verkauf auf der Grundlage der Werksvermessung, meldet der Verkäufer dem Käufer das bereitgestellte Holz und veranlasst innerhalb einer vertraglich festgesetzten Frist oder auf Abruf den Transport des Holzes zum Käufer, bzw. zum Transportmittel. Es gelten die Bestimmungen zum Verkauf nach Werkseingangsmaß entsprechend. 21.4. Mit der Übergabe der Rechnung, bzw. der Bereitstellungsmeldung geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs und der Verschlechterung des Holzes auf den Käufer über. Abweichende Termine des Gefahrenüberganges (z.B. Ankunft am Werk, bzw. Bereitstellung am Verladeort) können im Vertrag vereinbart werden. Kommt der Verkäufer der Lieferverpflichtung innerhalb der vereinbarten Frist nicht nach, geht die Gefahr wieder auf ihn über. 21.5. Die Kosten des Transportes zum Käufer, bzw. zum Verladeort trägt der Verkäufer. Verweigert der Käufer die Annahme des Holzes, hat er die angefallenen Transportkosten zu tragen. 21.6. In ungünstigen Witterungsperioden ist der Verkäufer berechtigt, zur Schonung der Abfuhrwege die Auslieferung des Holzes zu verzögern oder zu unterbrechen. Die Frist der maximal möglichen Lieferverzögerung ist im Kaufvertrag zu vereinbaren. 21.7. Eine Direktverladung auf Trailer ist nur möglich, wenn der Käufer eine ausreichende Sicherheitsleistung nach Nr. 18 gestellt oder einen angemessenen Abschlag gezahlt hat. Die abzurechnende Holzmenge je Trailer ist zwischen Käufer und Verkäufer vor dem Kaufabschluss einvernehmlich festzulegen. Für jeden Trailer erstellt der vom Verkäufer mit der Beladung Beauftragte einen fortlaufend nummerierten Lieferschein, aus dem das amtliche Kennzeichen des Trailers, das Lieferdatum und das Sortiment unzweifelhaft hervor gehen. Dieser Lieferschein ist bei der Holzabfuhr mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer erhält eine Durchschrift des Lieferscheines als Grundlage für die Massenkontrolle und die Rechnungsstellung.

 

E. Besondere Bedingungen beim Verkauf über Selbstwerbung

22.1. Die Holzernte und Bringung erfolgen durch den Käufer, die Massenermittlung und Rechnungsstellung nimmt der Verkäufer sortimentsabhängig vor. 22.2. Die Übernahme und der Gefahrenübergang gem. Nr. 7 erfolgen mit Beginn der Holzernte. Der Käufer lagert das abfuhrbereite Holz bis zur Ermittlung des Verkaufsbzw. Kontrollmaßes in geeigneter Weise. Der Verkäufer ermittelt das Verkaufs- bzw. Kontrollmaß unverzüglich nach Anzeige durch den Käufer. Eine abweichende Maßermittlung (z.B. Trailerverladung, Hackschnitzelcontainer) bedarf der vertraglichen Vereinbarung. Die Rechnungsstellung erfolgt unverzüglich nach der Ermittlung des Verkaufsmaßes. 22.3. Das Recht auf Ernte und Abtransport des Holzes endet nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Fristen. Der Verkäufer ist berechtigt, aufgrund ungünstiger Witterung oder anderer wichtiger Gründe die Holzernte oder –abfuhr einzuschränken oder zu unterbrechen. Der Käufer ist verpflichtet, alle zur Entnahme markierten oder vereinbarten Bäume zu ernten und abzutransportieren. Er hat die Holzernte und –abfuhr so zu organisieren, dass für die angrenzenden Waldbestände keine Forstschutzgefahren entstehen. Die Vorgaben des Forstzertifikates des Verkäufers sind einzuhalten.

 

F. Besondere Bedingungen beim Verkauf gegen schriftliches Meistgebot (Submission)

23.1. Holzverkäufe gegen schriftliches Meistgebot (Submission) werden auf geeignete Weise bekannt gemacht. Dabei werden Ort und Zeit für die Einreichung und Öffnung der Gebote angegeben. In den Submissionsbestimmungen wird festgelegt, ob die Gebote für jedes Verkaufslos oder je Maßeinheit abzugeben sind. 23.2. Die Gebote müssen bis zu dem in der Bekanntmachung genannten Abgabetermin bei der bezeichneten Stelle eingegangen sein. Die Gebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und müssen mit der Bezeichnung der entsprechenden Submission versehen sein. Die Umschläge werden bis zur Eröffnung verschlossen gehalten. Fernschriftlich per Fax oder E-Mail übermittelte Gebote werden nicht berücksichtigt. Mit der Gebotsabgabe erkennt der Bieter die HVZ und die Submissionsbestimmungen an. 23.3. Gebote können nur schriftlich zurückgezogen oder widerrufen werden. Zurückziehungs- oder Widerrufserklärungen werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Öffnung des ersten Gebotes in der Hand des Submissionsleiters sind. 23.4. Die Gebote werden am festgesetzten Ort und Zeitpunkt durch den Submissionsleiter geöffnet. Er prüft die eingegangenen Gebote hinsichtlich einer Verletzung nach Form und Inhalt und entscheidet über deren Gültigkeit. 23.5. Die Gebote müssen deutlich lesbar sein. Sie können als ungültig erklärt werden, wenn sie folgende Angaben nicht enthalten: o Name und Anschrift des Bieters o Bezeichnung des Loses o den gebotenen Preis in vollem Eurobetrag o Ort, Datum und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters Bedingte und gemeinschaftliche Gebote sowie zusammenfassende Gebote auf mehrere Lose sind ungültig. Gebote mit unerheblichen Formfehlern können berücksichtigt werden, sofern der Wille des Bieters zweifelsfrei erkennbar ist. 23.6. Der Zuschlag wird durch den Submissionsleiter am Termin oder unter Vorbehalt innerhalb von fünf Werktagen erteilt. Im letzten Fall bleibt der Bieter solange an sein Gebot gebunden. 23.7. Der Zuschlag kann nur einem der drei Höchstbietenden erteilt werden. Haben mehrere Bieter Gebote in gleicher Höhe auf dasselbe Los abgegeben, wird durch Verlosung entschieden, wem der Zuschlag erteilt wird. Die Art und Weise der Verlosung bestimmt der Submissionsleiter. 23.8. Der Zuschlag kann versagt werden, wenn die drei Höchstgebote zu niedrig befunden werden oder die Zahlungsfähigkeit dieser drei Bietenden angezweifelt wird. Die Erteilung des Zuschlages kann an die Vorlage einer Sicherheitsleistung gemäß Nr. 18 durch den Käufer innerhalb einer festgesetzten Frist gebunden werden. Falls die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann der Zuschlag rückwirkend einem anderen Bieter erteilt werden 23.9. Alle Bieter erhalten innerhalb von fünf Werktagen eine Nachricht über die Zuschlagserteilung.

 

G. Besondere Bedingungen beim Verkauf gegen mündliches Meistgebot (Versteigerung)

24.1. Zu Beginn der Versteigerung gibt der Versteigerungsleiter die Versteigerungsbestimmungen bekannt. Die Bieter erkennen durch die Abgabe ihrer Gebote die HVZ und die Versteigerungsbestimmungen an.  24.2. Der Versteigerungsleiter kann das Mitbieten von der Vorlage einer Sicherheitsleistung gemäß Nr. 18 abhängig machen. Wird diese nicht in genügendem Maße erbracht, so kann er den Bieter vom weiteren Bieten ausschließen. Ob die Sicherheitsleistung ausreichend ist, entscheidet allein der Versteigerungsleiter. Er kann ferner Kaufinteressenten, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, vom Bieten ausschließen. 24.3. Ein Anspruch auf Erteilung des Zuschlags steht dem Bieter nicht zu. Der Versteigerungsleiter erteilt den Zuschlag dem Meistbietenden, dessen Gebot ihm annehmbar erscheint und gegen dessen Zahlungsfähigkeit, Person und Vertretungsbefugnis nach seinem Ermessen keine Bedenken bestehen. 24.4. Wenn dem Versteigerungsleiter ein Gebot nicht annehmbar erscheint, kann er es zurückweisen, den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen oder ein nochmaliges Ausgebot vornehmen. Wird der Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, so kann der Bietende sofort von dem Gebot zurücktreten. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so bleibt er zwei Wochen, vom Zeitpunkt der Versteigerung an gerechnet, an sein Gebot gebunden. 24.5. Über Zweifel und Streitigkeiten bei der Versteigerung entscheidet der Versteigerungsleiter.

 

H. Besondere Bedingungen beim Direktverkauf ins Ausland

25.1. Beim Verkauf ins EU-Ausland (innergemeinschaftliche Lieferung) ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer gemäß § 17a UStDV die ordnungsgemäße Lieferung an den auf der Holzrechnung bezeichneten Bestimmungsort bis spätestens zwei Wochen nach der Holzabfuhr zu bestätigen. 25.2. Beim Verkauf ins Ausland außerhalb der EU (außergemeinschaftliche Lieferung) ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den von der Zollbehörde ausgestellten Ausfuhrnachweis bis spätestens zwei Wochen nach der Holzabfuhr vorzulegen. 25.3. Werden die unter 25.1. und 25.2. genannten Nachweise nicht oder nicht fristgerecht erbracht, können die betroffenen Rechnungen vom Verkäufer storniert und erneut mit dem z.Zt. gültigen inländischen USt.-Satz ausgestellt werden. Der Käufer ist zur unverzüglichen Zahlung der nachgeforderten Umsatzsteuer verpflichtet.

 

I. Sonstige Bestimmungen

26.1. Datenschutz Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Käufers für interne Zwecke zu speichern. Der Käufer verzichtet auf eine Benachrichtigung über die Speicherung und über die Art der gespeicherten Daten. 26.2. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem gewollten Ergebnis in rechtlich gültiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Regelungen nicht angewendet werden oder bei Regelungslücken. Diese Klausel gilt auch für alle Kaufverträge, die auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen geschlossen werden.

 

J. Anlage 1: Muster – Einzelbürgschaft *= die fettgedruckten Worte sind Beispiele Bürgschaftserklärung

Die Holzbank Aktiengesellschaft, Am Dax 11, 12345 Börsenstadt (*) (Bank) verbürgt sich selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung, der Vorausklage und die Einreden des Bürgen (§§ 768, 770, 771 BGB) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Firma K.-M. Holthöker, Holzlogistik (Holzkäufer) Späneberg 4 67890 Schnittholzhausen aus dem Holzkauf in der Stadtforst Goslar laut Holzzettel (Rechnung) Nr. 4711.88.4004.0 über 5.890,31 EUR Nr. 4712.88.4005.8 über 2.303,14 EUR Allgemeiner Zahlungstag (AZT) 31. Mai 2007 gegenüber der Stadtforst Goslar, Königsberger Str. 1A, 38642 Goslar in Höhe von 8.193,45 EUR (Achttausend einhundertdreiundneunzig 45/100 Euro) - zuzüglich etwaiger Nebenforderungen - mit der Maßgabe, dass sie aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann. Die Bürgschaft ist gültig bis zum 15. Juni 2007 (15 Kalendertage nach dem AZT) und erlischt, wenn wir als Bürge nicht bis zum Ablauf dieses Tages in Anspruch genommen worden sind. Die Bank verpflichtet sich zur Zahlung auf erstes Anfordern. Die Rechte und Pflichten aus dieser Bürgschaft bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Goslar. Börsenstadt, den 12. Mai 2007 Holzbank, Aktiengesellschaft ppa. Soll ppa. Haben (Bank)

 

K. Anlage 2: Muster – Global- / Höchstbetragsbürgschaft *= die fettgedruckten Worte sind Beispiele Globalbürgschaft / Höchstbetragsbürgschaft(*) (befristet / unbefristet)

Die Holzbank Aktiengesellschaft, Am Dax 11, 12345 Börsenstadt (Bank) verbürgt sich selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung, der Vorausklage und die Einreden des Bürgen (§§ 768, 770, 771 BGB) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Firma K.-M. Holthöker, Holzlogistik (Holzkäufer) Späneberg 4 67890 Schnittholzhausen aus dem Holzkauf in der Stadtforst Goslar gem. Kaufvertrag Nr…/ gem. Kaufverträgen im Geschäftsjahr 2007 gegenüber der Stadtforst Goslar, Königsberger Str. 1 A, 38642 Goslar in Höhe von / bis zum Betrag von 100.000,00 EUR (Einhunderttausend Euro) - zuzüglich / einschließlich - etwaiger Nebenforderungen - mit der Maßgabe, dass sie aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann. (bei befristeter Bürgschaft) Die Bürgschaft ist gültig bis zum 31.07.2007 und erlischt, wenn wir als Bürge nicht bis zum Ablauf dieses Tages in Anspruch genommen worden sind. (bei unbefristeter Bürgschaft) Die Bürgschaft ist unbefristet. Unsere Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen mit der Rückgabe der Bürgschaftserklärung. Die Bank verpflichtet sich zur Zahlung auf erstes Anfordern. Die Rechte und Pflichten aus dieser Bürgschaft bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Goslar. Börsenstadt, den 12. Januar 2007 Holzbank, Aktiengesellschaft ppa. Soll ppa. Haben (Bank)

 

L. Anlage 3 Verfahrensvorschrift zur Ermittlung des Atro-Gewichtes

Die Ermittlung des Atro-Gewichtes beim Verkauf von Industrieholz nach Gewicht erfolgt nach dem folgenden Verfahren: Der gesamte Messvorgang (Ermittlung des Frischgewichtes, Probenahme, Trocken

gehaltsermittlung) muss räumlich konzentriert erfolgen, so dass Störungen durch Fremdeinflüsse (Witterung etc.) vermieden werden. 1. Ermittlung des Frischgewichtes Die Gewichtsmessung erfolgt unmittelbar nach Eingang des Industrieholzes im Verarbeitungswerk. Das Frischgewicht (Lutro-Gewicht GLu) jeder Lieferung ist als Differenz des beim Werkseingang zu messenden Bruttogewichtes (Fahrzeuggewicht + Ladungsgewicht) und des beim Verlassen des Werkes zu messenden Taragewichtes (Fahrzeuggewicht nach dem Entladen) zu ermitteln. Voraussetzung dafür ist eine geeichte automatische Brückenwaage mit einem Wiegebereich von 50 t und einer Wiegegenauigkeit von 20 kg. Reicht die Länge der Waagen-Plattform für das Wiegen von Langholzfahrzeugen nicht aus, so kann mit dem Verkäufer nach Anhörung des zuständigen Eichamtes Achsdruckwiegung vereinbart werden. Enthält eine Ladung Holz von verschiedenen Abrechnungseinheiten, sind die Teilladungen soweit möglich getrennt zu wiegen. Ansonsten erfolgt die Zuordnung zu den Abrechnungseinheiten gutachterlich. Das Ergebnis der Wägung wird durch den von der Waage gefertigten Wiegeschein dokumentiert. 2. Ort und Art der Probenahme zur Trockengehaltsermittlung Die Probenahme erfolgt gleichzeitig mit der Ermittlung des Frischgewichtes jeder Lieferung beim Eingang ins Werk in der Regel durch eine speziell zur Probeentnahme konstruierten Kettenfräse/Kettensäge. Die Späneprobe wird als Sammelprobe aus mindestens 10 die gesamte Ladung repräsentierenden Hölzern entnommen. Es muss sichergestellt sein, dass - die beprobten Hölzer jeweils mit nur einem Einstich versehen werden, - die Entnahmestellen sich diagonal über die gesamte Längsseite der Ladung verteilen, wobei jedoch die beiderseitigen Stammenden auszusparen sind (Abstand mind. 50 cm), - die Probe den Stammquerschnitt repräsentiert (durch Einstiche mit der Fräse/Säge bis zur Stammmitte bzw. durch halben oder ganzen Trennschnitt). Die Späne einer Lieferung sind in einem Behälter aufzufangen. Der Behälter ist unverwechselbar zu kennzeichnen. Voraussetzung für die richtige Probenahme ist, dass: - die Kette scharf ist, - Kettenschmierung und -spannung in Ordnung sind, - die Fräse/Säge genau die Stammmitte erreicht. 3. Messung des Trockengehaltes Die Trockengehaltsmessung soll sich unmittelbar an die Probenahme anschließen. Ist dies aus organisatorischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, sind die Proben in luftdicht verschlossenen Behältern so zu verwahren, dass eine Änderung des Trockengehalts bis zur Trockengehaltsmessung ausgeschlossen ist. Die Trockengehaltsmessung erfolgt nach der Darr-Methode (DIN 52 183). Die Späneprobe einer jeden Lieferung ist vor der Messung in einem geeigneten Behälter gut durchzumischen. Aus dieser Mischprobe werden mindestens 100 g (Wiegegenauigkeit 0,1 g) in einen geeigneten Trocknungsbehälter (Alu-Schale) eingewogen, anschließend mindestens 12 Stunden in einem Trockenschrank mit Luftumwälzung bei 103 C getrocknet und danach zurück gewogen. Die exakte Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist durch Thermostat zu regeln. Der Trockengehalt T in % ergibt sich aus: Auswaage darrtrockener Späne (g) x 100 = T (%) Einwaage Frischprobe (g) 4. Ermittlung des Atro-Gewichts Das Atrogewicht GAo einer Lieferung errechnet sich aus dem Frischgewicht GLu und dem Trockengehalt T nach der Formel GAo = GLu x T (kg) 100 5. Wiegeschein Der Käufer übersendet dem Verkäufer den Wiegeschein der Lieferung mit folgenden Angaben: - Wiegeschein-Nummer - Forstamt/Revierförsterei - Abteilung/Unterabteilung oder Polternummer(n) - Kfz-Kennzeichen des Abfuhrfahrzeuges - Fuhrunternehmen - Datum der Abfuhr - Wiegedatum - Bruttogewicht - Taragewicht - Ladungsgewicht (Frischgewicht der Ladung) - Trockengehalt - Trockengewicht (Atro-Gewicht) Der letzte Wiegeschein einer Abrechnungseinheit bzw. Abteilung ist als solcher mit "Rest" zu kennzeichnen. 6. Kontrolle Der Verkäufer behält sich vor, die Organisation der Holzabfuhr und die werksseitige Vermessung durch seinen Beauftragten überprüfen zu lassen. Der Beauftragte hat jederzeit unangemeldet freien Zugang zum Werksgelände sowie zu den Einrichtungen und Unterlagen der Gewichtsermittlung. 7. Abweichungen von der Verfahrensbeschreibung sind im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Prüfungsbeauftragten des Verkäufers möglich, soweit sie keine Einbußen an der Messgenauigkeit zur Folge haben.

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